Als Verein, der Schulen und andere Einrichtungen in ihrer Arbeit an der Erziehung und Bildung junger Menschen als zentralen Zweck in seiner Vereinssatzung verankert hat, ist es uns ein besonderes Anliegen, dass unsere Gruppen sich an den Zielen und Vorgaben des Jugendschutzgesetztes binden.
In der Meereswoge und auf dem Gelände der Meereswoge gelten daher die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes. Aus pädagogischen Gründen ist der Konsum alkoholischer Getränke von Jugendlichen unter 18 Jahren nicht erlaubt. Aufgrund des Nichtraucherschutzgesetzes ist das Rauchen im Schullandheim und auf dem gesamten Schullandheimgelände nicht gestattet.
Das Jugendschutzgesetz soll Kinder und Jugendliche stärken und schützen, indem es den Zugang zu gesundheitsgefährdenden Produkten, zu Kinofilmen und Medien auf Bildträgern sowie Aufenthalte an bestimmten Orten in der Öffentlichkeit an bestimmte Altersstufen bindet.
Diesem Grundsatz verpflichten auch wir uns als gemeinnütziger Verein. Da die Meereswoge ein Selbstversorgerhaus ist und wir seitens des Vereins selten vor Ort sind, richtet sich unser Anliegen besonders an die volljährigen Personen, die die Kinder- und Jugendgruppen während ihres Aufenthaltes begleiten und betreuen. Aber auch darüberhinaus erwarten wir von Betreuer*innen, dass sie die Schutzzone der Kinder und Jugendlichen jederzeit achten, so dass ein gemeinsames Duschen nicht erlaubt ist. Erwachsene Begleitpersonen müssen die auch dafür vorgesehenen Einzelduschen auf den Zwischenetagen nutzen.
Informationen zum Jugendschutz finden Sie in der Meereswoge oder als Broschüre im Internet.